Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 54a Schweizerische Neutralität
1 Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet.
2 Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.
3 Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.
4 Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität für die Verhinderung und Lösung von Konflikten und steht als Vermittlerin zur Verfügung.
2 Kommentare
Mein Kommentar bezieht sich auf Absatz 3 / 54a und die Definition von “nichtmilitärische Zwangsmassnahmen anderer Staaten”.
Müssen diese Zwangsmassnahmen durch einen Beschluss des UN Sicherheitsrates bestätigt sein ?
Oder kann jeder Staat unilateral Sanktionen verhängen und die Schweiz muss potentielle Umgehungsmassnahmen prüfen ( was ist der Unterschied zwischen Verhängung von Sanktionen und der Verhinderung von Umgehung von Sanktionen ? nach welchen Kriterien wird entschieden und von wem ?) ?
Sollten diese fundamental wichtigen Fragen nicht durch Zusatzartikel geklärt werden ?
Der veröffentlichte Entwurf stellt auf Grund dieser Unklarheiten den Sinn der Initiative in Frage.
Was heisst und bedeutet: “…Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.”? Beispiele wären da hilfreich.